Leitsatz

Im Regelfall ist der Verwalter gem. § 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG (Anm. d. Red.: seit 1.7.2007: § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG) zur Empfangnahme von Wohngeldzahlungen berechtigt und erhält mit Einzahlung auf sein Konto die volle Verfügungsmacht über das eingezahlte Geld, sodass Erfüllung der Wohngeldzahlungsverpflichtung eingetreten ist. Ein Herausgabeanspruch des Wohnungseigentümers besteht dann nicht mehr. Es kommt in diesen Fällen ein Schadensersatzanspruch des Wohnungseigentümers gegen den Verwalter aufgrund eines Auftragsverhältnisses, das mit der Erteilung einer Einzugsermächtigung begründet wird, in Betracht.

 

Fakten:

Der Verwalter hatte vorliegend Hausgelder per Lastschriftverfahren von den Wohnungseigentümern eingezogen, diese jedoch nicht auf das Konto der entsprechenden Wohnungseigentümergemeinschaft weiter geleitet. Einer der Wohnungseigentümer forderte nunmehr vom Verwalter die Rückzahlung des eingezogenen Hausgelds. Nach Auffassung des OLG Köln besteht kein entsprechender Rückzahlungsanspruch. Eine Herausgabepflicht scheitert daran, dass mit dem Einzug auf das Konto des Verwalters im Verhältnis zur WEG Erfüllung eingetreten ist, da der Verwalter gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG zur Empfangnahme für die Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt war und sie volle Verfügungsmacht über das eingezogene Geld erhalten hatte. Dies gilt unabhängig davon, auf welches Konto der Verwalter die eingezogenen Gelder gebucht hatte. Wesentlich ist allein die Empfangszuständigkeit des Verwalters und die Erlangung der vollen Verfügungsgewalt über das Buchgeld.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 07.05.2007, 16 Wx 244/06

Fazit:

Verbucht der Verwalter eingezogene Hausgelder nicht auf dem Konto der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaft, kann allerdings ein Schadensersatzanspruch gegen ihn in Betracht kommen. Denn in einem derartigen Fall verstößt der Verwalter gegen seine Pflichten aus dem Treuhandvertrag. Voraussetzung ist allerdings, dass dem betreffenden Wohnungseigentümer auch ein Schaden entstanden ist.

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