Leitsatz

Die Bestellung eines Wohnungseigentümers zum Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft widerspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn im Bestellungsbeschluss die wesentlichen Eckdaten zur Dauer des Bestellungszeitraums sowie zur Höhe der Verwaltervergütung fehlen und der Ort der Verwaltung darüber hinaus noch über 400 Kilometer von der zu verwaltenden Wohnungseigentümergemeinschaft entfernt ist.

 

Link zur Entscheidung

AG Neuss, Urteil vom 27.03.2009, 101 C 242/08

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