Leitsatz

Die Anfechtung eines Verwalterbestellungsbeschlusses erledigt sich in der Hauptsache mit Ablauf des Bestellungszeitraums

 

Normenkette

§§ 26, 43, 45 WEG

 

Kommentar

  1. Wurde ein Verwalterbestellungsbeschluss angefochten, erledigt sich die Hauptsache, wenn der Bestellungszeitraum abgelaufen ist. Es fehlt dann am Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung der vorhergehenden Entscheidung (h. M.). Der Grund liegt darin, dass eine Entscheidung über die Anfechtung des Bestellungsbeschlusses nach Ablauf der Bestellungszeit keine Wirkungen für das Verhältnis zwischen den Wohnungseigentümern und dem Verwalter entfalten kann, da auch bei einer Ungültigerklärung der Bestellung die Rechtsgeschäfte des Verwalters wirksam bleiben und der Verwaltervertrag ohne Rückwirkung endet.
  2. Legt der Anfechtende ein unbeschränktes Rechtsmittel ein, obwohl die Erledigung zwischen den Instanzen eingetreten ist, ist dieses Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Der Rechtsmittelführer kann und muss sich in solchen Fällen das Rechtsmittel allein auf die Kosten beschränken (was im vorliegenden Streit unterblieben ist).
 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.05.2007, 20 W 493/06

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