Es handelt sich um die parallele Entscheidung zu BGH, Urteil v. 2.7.2021, V ZR 201/20. Die Ausführungen zur Ausgliederung des im Handelsregister als solches eingetragenen einzelkaufmännischen Unternehmens sind daher identisch. In beiden Entscheidungen spielt ferner eine Rolle, ob es sich um eine Neubestellung oder um eine Wiederbestellung handelte. Der BGH hat sich insoweit in beiden Entscheidungen dafür entschieden, dass es sich trotz der Ausgliederung um eine Wiederbestellung handelte. Das war zuvor etwa vom Frankfurter Landgericht, aber auch von mir anders gesehen worden. Eine Besonderheit mag im Fall darin gelegen haben, dass sich in der Geschäftsleitung der K-GmbH nichts geändert hatte. Allerdings schließt sich der BGH meiner Ansicht an, dass die Wohnungseigentümer berechtigt sind, den Verwaltervertrag in der Regel mit Blick auf die Ausgliederung aus wichtigem Grund zu kündigen. Dies dürfte den Wohnungseigentümern einen ausreichenden Schutz vermitteln.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge