Da das WEG seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 keine Katalogpflichten des Verwalters mehr vorsieht, sondern diesen allgemein verpflichtet, eigenständig Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung zu treffen, die nicht mit erheblichen Verpflichtungen für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verbunden sind, betrifft dies auch den Bereich der Erhaltung bzw. Instandhaltung oder Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums. Abhängig von der Größe der im Einzelnen verwalteten Eigentümergemeinschaft, sind die Grenzen hier fließend, welche Maßnahmen der Verwalter noch ohne Beschluss treffen darf und wann er einen Beschluss der Wohnungseigentümer herbeizuführen hat. Verwalter sollten in ihrem eigenen Interesse insoweit für klare vertragliche Regelungen sorgen.

 

Musterklausel im Verwaltervertrag

"Der Verwalter ist ohne entsprechende Beschlussfassung der Wohnungseigentümer ermächtigt, Maßnahmen der Erhaltung des Gemeinschaftseigentums namens und auf Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Auftrag zu geben, soweit die Maßnahme im Einzelfall ein Kostenvolumen von __________ EUR nicht überschreitet. Die Maßnahmen dürfen insgesamt Kosten von __________ EUR im Wirtschaftsjahr nicht überschreiten."[1]

[1] Siehe Blankenstein, Muster-Verwaltervertrag für Wohnungseigentum (WEMoG), dort § 15.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge