Der Verwalter war nach altem Recht gesetzlich ausdrücklich ermächtigt, mit dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt eine Streitwertvereinbarung zu treffen. In erster Linie war die entsprechende Bestimmung des § 27 Abs. 2 Nr. 4 WEG a. F. im Fall von Anfechtungsklagen relevant. Für Verfahren, die den Rechtskreis der Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähigen Verband betrafen, war ein Anwendungsbeispiel der korrespondierenden Bestimmung des § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 WEG kaum denkbar.

Nach neuer Rechtslage wird die Beantwortung der Frage, ob der Verwalter ermächtigt ist, eine Streitwertvereinbarung im Fall niedriger Streitwerte zu vereinbaren, wiederum davon abhängen, ob eine entsprechende Vereinbarung im Einzelfall noch eine Maßnahme von untergeordneter Bedeutung darstellt oder nicht. Stets zu beachten ist jedenfalls, dass die siegreiche Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Erstattungsanspruch gegen ihren im Rechtsstreit unterlegenen Gegner lediglich in Höhe der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) hat.

 
Praxis-Beispiel

Anfechtungsklage

Der Streitwert in einer durchaus arbeitsintensiven Anfechtungsklage wird vom Gericht vorläufig auf 1.000 EUR festgesetzt. Auf Grundlage der Bestimmungen des RVG hätte der Rechtsanwalt lediglich einen Gesamtgebührenanspruch von 220 EUR netto. Ob der Verwalter hier ermächtigt ist, mit dem Rechtsanwalt eine Vereinbarung zu treffen, wonach sich die Gebühren nach einem Streitwert bis 3.000 EUR berechnen, sodass der Anwalt 520 EUR netto verdient, sich der Gebührenanspruch also mehr als verdoppelt, dürfte zwar angesichts der tatsächlichen Gebührenerhöhung lediglich um 300 EUR zu bejahen sein. Wie sich im Streitfall die Rechtsprechung zumindest in kleineren Gemeinschaften positionieren wird, kann allerdings nicht prognostiziert werden.

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