Ohne Erfolg! Der Auftrag des K an B, im Hinblick auf den Feuchtigkeitsschaden "das Erforderliche zu veranlassen", stelle eine das Handeln des B rechtfertigende Einwilligung dar, welche die grundsätzlich indizierte Rechtswidrigkeit entfallen lasse. Indem B ein spezialisiertes Fachunternehmen mit der Prüfung des Feuchtigkeitsschadens beauftragt habe, habe er innerhalb dieser Einwilligung gehandelt. Dass mit der Ursachenforschung und -behebung eine Substanzverletzung am Sondereigentum des K habe einhergehen können, verstehe sich von selbst und sei mangels expliziter Ausnahme durch K von dessen Einwilligung umfasst gewesen. Daneben sei die Rechtswidrigkeit auch deshalb entfallen, weil § 14 Nr. 4 WEG a. F. (= § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG) K eine Duldungspflicht hinsichtlich Betreten und Benutzen seines Sondereigentums, soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich sei, auferlegt habe. Die Duldungspflicht habe auch Maßnahmen umfasst, die B nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG a. F. zu treffen verpflichtet und berechtigt gewesen sei. Ein Verwalter sei bei Feststellung eines Wasserschadens in einer Wohnung, dessen Ursache im gemeinschaftlichen Eigentum liegen könne, verpflichtet und eben auch berechtigt, unverzüglich Feststellungen einzuleiten zu Art, Umfang und Ursache der Feuchtigkeit – auch um zu klären, ob Eilmaßnahmen geboten seien. Bei Feuchtigkeitsschäden im Sondereigentum dürfte ein Mangel bzw. Schaden am Gemeinschaftseigentum immer naheliegen, beispielsweise eine Dach- oder Wandundichtigkeit oder ein Rohrschaden an wasserführenden Leitungen innerhalb des gemeinschaftlichen Eigentums.

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