Wohnungseigentümer K nimmt in einem Altfall den Ex-Verwalter B wegen Mietausfalls auf Schadensersatz in Anspruch. Das AG weist die Klage ab. B habe als Verwalter ordnungsmäßig gehandelt und seine Verpflichtungen aus § 27 WEG erfüllt. Bei zumindest möglichen Schäden des gemeinschaftlichen Eigentums sei es Aufgabe des Verwalters, unverzüglich die Schadensursache und die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Maßnahmen festzustellen. Im Fall sei in der Wohnung des K Feuchtigkeit festgestellt worden. Da die Ursache der Feuchtigkeit unklar geblieben und es bei Feststellung der Feuchtigkeit möglich gewesen sei, dass die Schadensursache im gemeinschaftlichen Eigentum lag, hätte B die Ursachen der Feuchtigkeit ermitteln müssen. Dies habe B auf Bitten von K (Auftrag) getan. Er habe ein spezialisiertes Fachunternehmen beauftragt, welches festgestellt habe, dass sich auch in den Schächten der Versorgungsleitungen, die zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörten, Feuchtigkeit befinde. Die von dem Fachunternehmen später vorgenommene Bauteilöffnung in der Wohnung des K sei erforderlich und gerechtfertigt gewesen. Der Feuchtigkeitsschaden sei durch Trocknungsmaßnahmen behoben worden. Gegen diese Sichtweise wendet sich K.

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