Die Wohnungseigentümer bestellen V zum Verwalter. Der Bestellungsbeschluss wird erfolgreich angefochten und für ungültig erklärt. Zeitnah danach wird V erneut bestellt, obwohl die Wohnungseigentümer wissen, dass zum Zeitpunkt des Bestellungsbeschlusses über das Vermögen des V das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Gegen diesen Beschluss geht Wohnungseigentümer K vor. Das AG gibt der Anfechtungsklage statt. Gegen dieses Urteil legen die beklagten Wohnungseigentümer Berufung ein.

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