Verwalter B legt am 11.1.2021 zum 31.12.2020 sein Amt nieder. Am 6.4.2021 lädt B dennoch zu einer Versammlung für den 30.4.2021. Wohnungseigentümer K meint, B sei dazu nicht mehr befugt. Im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt er daher, B bis zum 30.9.2021 jegliche Verwaltertätigkeit für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu untersagen, insbesondere das Abhalten von Versammlungen. B ist der Ansicht, er übe sein Amt gem. § 6 Abs. 1 COVMG bis zu seiner Abberufung oder Bestellung eines neuen Verwalters aus.
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