Kurzbeschreibung

Gem. § 27 Abs. 2 WEG n. F. können die Befugnisse des Verwalters durch Mehrheitsbeschluss eingeschränkt oder erweitert werden. Mit diesem Muster werden die Befugnisse erweitert.

WEMoG

Nach alter Rechtslage konnten gemäß § 27 Abs. 4 WEG a. F. die dem Verwalter nach § 27 Abs. 1 bis 3 WEG a. F. zustehenden Aufgaben und Befugnisse nicht einmal durch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Im Zuge des WEMoG wird dies sogar durch Beschluss möglich sein.

Erweiterung der Verwalterbefugnisse

TOP XX: Erweiterung der Befugnisse des Verwalters

Die Wohnungseigentümer beschließen auf Grundlage des § 27 Abs. 2 WEG, dass der Verwalter grundsätzlich ermächtigt ist, Erhaltungsmaßnahmen mit einem Volumen von nicht mehr als _______ EUR eigenständig und ohne vorherige Beschlussfassung der Wohnungseigentümer für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Auftrag zu geben. Insgesamt ist das jährliche Gesamtvolumen auf _______ EUR beschränkt. Ebenfalls ist der Verwalter ermächtigt, eigenständig Dienstleistungsverträge für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abzuschließen, die ein Volumen von _______ EUR nicht überschreiten. Insgesamt ist das jährliche Gesamtvolumen insoweit auf _______ EUR beschränkt.

Klarstellend beschließen die Wohnungseigentümer, dass die vorerwähnten Betragsgrenzen dann überschritten werden können, wenn dies zur Nachteilsabwendung für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erforderlich ist.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

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