Dies sieht der BGH nicht so! Anders als AG und LG hält er es für möglich, dass der Verwaltung durch die Erhaltungsmaßnahmen ein Anspruch zusteht, den sie dem Anspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entgegenhalten kann. Denn einer Verwaltung stehe grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der ihr bei der Geschäftsführung entstandenen Aufwendungen zu. Der Verwaltervertrag sei ein auf Geschäftsbesorgung gerichteter Dienstvertrag. Es gehöre zum gesetzlichen Leitbild eines solches Vertrags, dass die Kosten aus der Ausführung der Geschäftsbesorgung von dem Auftraggeber zu tragen seien, in dessen Interesse die Geschäftsbesorgung erfolge. Die Verwaltung müsse zwar Beschlüsse gemäß dem ihr bekannten Willen und dem Interesse der Wohnungseigentümer durchführen. Und diese Verpflichtung habe B verletzt. Die Verletzung stehe einem Ersatzanspruch aber nicht entgegen.

Liege eine Eigenmächtigkeit darin, dass sich die Verwaltung über die Entscheidung der Wohnungseigentümer hinweggesetzt habe, ein bestimmtes Unternehmen zu beauftragen, könne dies allerdings eine Verringerung des Ersatzanspruchs rechtfertigen. Das komme insbesondere in Betracht, wenn die künftige Durchsetzung etwaiger Gewährleistungsansprüche gegen das von der Verwaltung beauftragte Unternehmen weniger Erfolg versprechend erscheine oder wenn es den Wohnungseigentümern darauf angekommen sei, die bestehende Geschäftsbeziehung zu dem von ihnen gewählten Unternehmen zu festigen, um sich dadurch in der Zukunft die schnellere Ausführung von Arbeiten, die Durchführung von Kleinreparaturen und Wartungen oder ähnliche Vorteile zu sichern. Die sich hieraus ergebenden wirtschaftlichen Nachteile ließen sich durch einen Abschlag vom Erstattungsanspruch berücksichtigen, der – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – bis zu 20 % betragen könne.

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