Dem stimmt der BGH im Kern zu! Ein Grund i. S. v. § 50 WEG a. F. liege nicht deshalb vor, weil ein einzelner Wohnungseigentümer über die Mehrheit der Stimmen verfüge und den angefochtenen Beschluss gegen die Stimmen aller übrigen Wohnungseigentümer herbeigeführt habe. Die übrigen Wohnungseigentümer seien ohne Rücksicht auf ihr individuelles Abstimmungsverhalten Beklagte und verfolgten als solche dasselbe prozessuale Ziel wie der Mehrheitseigentümer. Die Vertretung durch mehrere Rechtsanwälte sei auch nicht deshalb geboten gewesen, weil ein gemeinsamer Prozessbevollmächtigter gegen das in § 43a Abs. 4 BRAO geregelte Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen verstoßen hätte. In diesem Fall könne eine Mehrfachvertretung zwar erforderlich sein (Hinweis u. a. auf LG Berlin, Beschluss v. 14.1.2009, 82 T 447/08). Die Voraussetzungen des § 43a Abs. 4 BRAO lägen aber nicht vor. Denn das Verbot greife nur dann ein, wenn nach den konkreten Umständen des Falls ein Interessenkonflikt tatsächlich auftrete. Auch eine gleichrangige quotale Erstattung der B entstandenen Rechtsanwaltskosten sei nicht angezeigt. Wie der Senat bereits entschieden habe, sei nämlich eine vorrangige Kostenerstattung gerechtfertigt, wenn der Verwalter einen Rechtsanwalt für die beklagten Wohnungseigentümer aufgrund der gesetzlichen Befugnis nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG a. F. beauftragt habe. Das Beschwerdegericht habe allerdings übersehen, dass B eine anteilige Kostenerstattung im Hinblick auf einen nicht verbrauchten Restbetrag verlangen könne (Hinweis u. a. auf Müller in Hügel/Scheel, Rechtshandbuch Wohnungseigentum, 4. Aufl., § 17 Rn. 233).

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