Wesen der spezifizierten Öffnungsklausel ist, dass sie bereits inhaltlich den Rahmen für eine mögliche Beschlussfassung steckt.

 
Praxis-Beispiel

Spezifizierte Öffnungsklausel

"Die Wohnungseigentümer können mit einer Mehrheit von 2/3 Vertragsstrafen für den Fall von Verstößen gegen die Hausordnung oder vereinbarte Vermietungsbeschränkungen durch Beschluss regeln."

Gibt die Öffnungsklausel den konkreten Inhalt einer möglichen Regelung durch Beschluss vor, dürften entsprechende Vertragsstrafenregelungen unproblematisch beschlossen werden können. Jeder Wohnungseigentümer ist jedenfalls bei Erwerb seiner Sondereigentumseinheit in Kenntnis einer derart möglichen Beschlussfassung, weshalb seine Zustimmung insoweit antizipiert ist, als er sich mit dieser Möglichkeit durch den Erwerb seiner Sondereigentumseinheit einverstanden erklärt hat.

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