Kurzbeschreibung

Architekt und Bauherr haben einen Architektenvertrag geschlossen. Der Architekt kündigt nunmehr den Architektenvertrag fristlos.

Kündigungsschreiben

Anschrift Auftraggeber  
   
   
  _________________________
  (Ort, Datum)
Bauvorhaben:  
Architekten-/Ingenieurvertrag vom  

Fristlose Kündigung gemäß § 648a BGB

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte/r _________________________,

den o. g. Architekten-/Ingenieurvertrag kündigen wir hiermit aus wichtigem Grund fristlos (§ 648a BGB).[1]

□ Die fristlose Kündigung erfolgt, weil Sie aufgrund Ihres Verhaltens das Vertrauensverhältnis zerstört haben.[2]

□ Sie haben trotz mehrmaliger Aufforderung unsere Abschlagsrechnungen nicht bezahlt.[3]

□ Sie beschäftigen Handwerker, die ohne Rechnung und ohne Zahlung von Umsatzsteuer arbeiten.[4]

□ Sie verlangen von uns, dass wir entgegen der Baugenehmigung das Bauvorhaben durchführen.[5]

□ Sie

Wir fordern Sie zunächst auf, gemeinsam den Leistungsstand festzustellen und unsere bisher erbrachten Leistungen förmlich abzunehmen.[6] Als Termin hierfür schlagen wir Ihnen den _______________ vor. Unsere Schlussrechnung werden wir Ihnen gesondert zukommen lassen.[7].

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Unterschrift)

[1] Im Zuge der Reform des Bauvertragsrechts wurde auch das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Werkverträgen gesetzlich geregelt. Gemäß § 648a Abs. 1 BGB n. F. kann der Werkvertrag nunmehr gesetzlich normiert aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist durch beide Vertragsparteien gekündigt werden. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt nach § 648 Abs. 1 Satz 2 BGB n. F. vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann. Von einer Normierung einzelner Kündigungstatbestände wie in § 8 VOB/B wurde im Werkvertragsrecht bewusst Abstand genommen, da auf diese Weise nicht alle denkbaren Konstellationen erfasst werden können. Durch die gewählte allgemeine Formulierung können neben den typischen Kündigungsgründen somit auch besondere Einzelfälle berücksichtigt werden.
[2] Der Architekt/Ingenieur kann den Architekten-/Ingenieurvertrag lediglich bei Vorliegen eines wichtigen Grunds kündigen. Eine ordentliche Kündigung des Architektenvertrags ist, soweit nicht vertraglich etwas anderes vereinbart wurde, ausgeschlossen. Ob eine fristlose Kündigung durch den Architekten/Ingenieur berechtigt ist, ist sorgfältig zu prüfen. Stellt sich nämlich heraus, dass die fristlose Kündigung des Vertrags nicht berechtigt war, kann der Bauherr gegen den Architekten/Ingenieur Schadensersatzansprüche geltend machen.

Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Architekten-/Ingenieurvertrags liegt für den Architekten vor, wenn der Bauherr z. B. vom Architekten Leistungen verlangt, die dessen Ansehen schaden oder ihn zu einer Bauausführung anhält, die von den genehmigten Plänen abweicht, des Weiteren, wenn der Bauherr seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt oder verletzende Behauptungen über den Architekten aufstellt.

[3] Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Architekten-/Ingenieurvertrags wird angenommen, wenn der Bauherr zu Unrecht Abschlagsrechnungen trotz Mahnungen nicht bezahlt (BGH, Urteil v. 16.12.1999, VII ZR 392/96, BauR 2000 S. 592). Bei diesem Kündigungsgrund muss jedoch berücksichtigt werden, dass häufig die Bauherren in einem späteren Prozess einwenden, dass die Abschlagsrechnung nicht prüffähig war bzw. ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund von Mängeln bestand. Sicherheitshalber sollte deshalb immer parallel der Weg über § 648a BGB gegangen werden, um die Kündigung auf rechtssicheren Boden zu stellen.
[4] Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Architekten-/Ingenieurvertrags wird ferner angenommen, wenn der Bauherr den Architekt zwingt, mit Handwerkern zusammenzuarbeiten, die "schwarz" arbeiten.
[5] Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Architekten-/Ingenieurvertrags wird schließlich angenommen, wenn der Bauherr vom Architekt verlangt, einen "Schwarzbau" durchzuführen.
[6] § 648a Abs. 4 BGB n. F. sieht vor, dass die Vertragsparteien nach der Kündigung eines Werkvertrags zu einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstands verpflichtet sind, wenn dies von einer Partei verlangt wird. Die Feststellung des Leistungsstands dient dabei allein der quantitativen Bewertung der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen und soll späterem Streit über den Umfang der erbrachten Leistungen vorbeugen. Da sie keine der Abnahme vergleichbaren Rechtsfolgen hat, sieht das Formular zudem ein separates Abnahmeverlangen vor. Lehnt eine der Vertragsparteien die Mitwirkung an der Feststellung des Leistungsstands ab oder bleibt sie einem vereinbarten oder innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Feststellung des Leistungsstands fern, trifft sie nach § 648a Abs. 4 Satz 2 BGB n. F. die Beweislast hinsichtlich des Leistun...

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