Wird der Änderungsvertrag in der Wohnung des Mieters abgeschlossen, so ist die Vorschrift des § 312 BGB zu beachten. Danach kann eine Partei eine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Erklärung u. a. dann widerrufen, wenn die Vertragsverhandlungen im Bereich einer Privatwohnung geführt worden sind.
Verhandlungen außerhalb der vermieteten Wohnung führen
Der Mieter soll davor geschützt werden, dass er von seinem Vermieter unangemeldet überrumpelt und/oder unter psychischen Druck gesetzt wird. Besonder kritisch sind Mieterhöhungen und Aufhebungsverträge. Solche Verhandlungen sollten möglichst außerhalb der vermieteten Wohnung geführt werden oder schriftlich oder mit einer wirksamen Widerrufsbelehrung.
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