Wird die Ergänzung oder Änderung auf einer gesonderten Urkunde niedergelegt, muss die Urkunde von beiden Parteien unterschrieben und fest mit der Ursprungsurkunde verbunden werden. Sind über den Ursprungsvertrag 2 inhaltsgleiche Urkunden ausgefertigt worden, so müssen sämtliche Ursprungsverträge ergänzt werden.[1] Nach neuerer Rechtsprechung ist eine körperliche Verbindung des Ergänzungs- oder Änderungsvertrags mit der Ursprungsurkunde nicht erforderlich, wenn der Ergänzungsvertrag auf die Ursprungsurkunde Bezug nimmt.[2] Wird die Ergänzung als Nachtrag auf der ursprünglichen Urkunde niedergeschrieben, so muss die Nachtragsvereinbarung erneut von beiden Parteien unterzeichnet werden, wenn sie unterhalb der ursprünglichen Unterschriften steht. Die Unterschrift nur einer Partei genügt nicht.[3]

Stehen auf einer Seite mehrere Personen (z. B. ein Ehepaar als Mieter), so muss die Nachtragsvereinbarung von allen Beteiligten unterschrieben werden, weil sonst die Schriftform nicht gewahrt ist. Anders ist es, wenn der Unterzeichner mit Vollmacht für die weitere Vertragspartei gehandelt hat. Wird der Nachtrag über den Unterschriften eingefügt, so ist eine erneute Unterzeichnung entbehrlich, weil die Schriftform auch dann gewahrt ist, wenn zuerst unterzeichnet und dann der Vertragstext eingefügt wird.[4]

[1] KG Berlin, GE 1995 S. 812.
[2] BGH, Beschluss v. 17.9.1997, XII ZR 296/95, NJW 1998 S. 62 = NZM 1998 S. 29 für Eintritt eines Nachmieters in ein bestehendes Mietverhältnis; BGH, Urteil v. 16.2.2000, XII ZR 258/97, NZM 2000 S. 548 f..
[3] BGH, WuM 1990 S. 140 = ZMR 1990 S. 172.
[4] BGH, a. a. O..

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