Leitsatz

  1. BGH klärt Streitfrage zur internen Verteilung der Kosten eines Verfahrens nach § 43 WEG
  2. Verteilung der WE-Verfahrenskosten im Innenverhältnis der Gemeinschaft mangels anders lautender Vereinbarungen nach Miteigentumsanteilen gem. § 16 Abs. 2 WEG (also nicht nach kopfgleichen Quoten), allerdings unter Beachtung der vorrangig zu respektierenden gerichtlichen Kostenentscheidung nach § 47 WEG
 

Normenkette

§§ 16 Abs. 2 und Abs. 5, 43, 47 WEG a. F.; § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB; § 100 ZPO

 

Kommentar

  1. Die Leitsätze der BGH-Entscheidung in Bestätigung der Vorlage des KG Berlin (in Abweichung zuletzt zu OLG Düsseldorf) lauten wie folgt:

    a) § 47 WEG regelt nur die Erstattungspflicht im Prozessrechtsverhältnis der beteiligten Parteien, nicht die Kostenverteilung im Innenverhältnis der Eigentümergemeinschaft. Die Kosten eines Verfahrens nach § 43 WEG dürfen allerdings nur auf diejenigen Wohnungseigentümer umgelegt werden, die sie gem. § 47 WEG zu tragen haben.
    b) § 16 Abs. 5 WEG nimmt Rechtsverfolgungskosten, die aus Binnenstreitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern entstanden sind, von den nach § 16 Abs. 2 WEG umzulegenden Kosten der Verwaltung aus. Die Norm soll verhindern, dass Konflikte innerhalb der Eigentümergemeinschaft auf Kosten aller Wohnungseigentümer ausgetragen werden.
    c) Das hat aber nicht zur Folge, dass solche Rechtsverfolgungskosten unter den kostenpflichtigen Wohnungseigentümern gem. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Kopfteilen aufzuteilen wären. Vielmehr sind sie nach dem in § 16 Abs. 2 WEG zum Ausdruck gekommenen natürlichen Maßstab für den Ausgleich unter Wohnungseigentümern, also nach Miteigentumsanteilen, umzulegen. Dieser Übernahme des Ausgleichsmaßstabs steht § 16 Abs. 5 WEG nicht entgegen.
    d) Haben die Wohnungseigentümer in der Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass "Verwaltungskosten" nach Eigentumseinheiten umzulegen sind, so gilt dieser Umlegungsmaßstab auch für die Verteilung der Rechtsverfolgungskosten aus Binnenstreitigkeiten.
  2. In der Begründung (auszugsweise) dieser bisher in Literatur und Rechtsprechung höchst umstrittenen Frage wurde zunächst herausgestellt, dass auch im Sinne der h. M. Teilanfechtungen zu Abrechnungsgenehmigungsbeschlüssen möglich sind, damit auch zu einem Verteilungsschlüssel, was auch Auswirkungen auf die Salden der jeweiligen Einzelabrechnungen hat. Die Gesamtabrechnung stand vorliegend nicht im Streit, sodass auch eine Problematik zu § 139 BGB unentschieden bleiben konnte. Im vorliegenden Fall bestand die Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung, Bewirtschaftungs- bzw. Verwaltungskosten "nach Einheiten" zu verteilen. Von diesem vereinbarten Verteilungsschlüssel war deshalb auch im Rahmen der gerichtlich entschiedenen Verfahrenskosten auszugehen (in Abweichung zum hier abbedungenen § 16 Abs. 2 WEG).

    § 16 Abs. 5 WEG verfolgt allein den Zweck, der Kostenentscheidung des Gerichts nach § 47 WEGVorrang einzuräumen (h. M.). Zur internen Kostenverteilung (zu ergänzen: unter mehreren Beteiligten auf Antragsteller- bzw. Antragsgegnerseite) ist von einer Lücke im Gesetz auszugehen. Damit steht außer Frage, dass die Kosten eines Verfahrens, die aus Gemeinschaftsmitteln bezahlt wurden, und zwar gleichgültig, ob zu Recht oder zu Unrecht, in einer Abrechnung dargestellt werden müssen, um die rechnerische Richtigkeit der Abrechnung zu gewährleisten. Hinsichtlich der Verteilung von Verfahrenskosten handelt es sich um eine "Binnenfrage" innerhalb der Gemeinschaft, die auch eine Abweichung zu § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB rechtfertigt. Dies folgt ebenso aus der "Natur der Sache" bzw. dem "Inhalt und Zweck des infrage stehenden Rechtsverhältnisses". Vorrangig gilt auch hier eine abweichend zu § 16 Abs. 2 WEGvereinbarte Kostenverteilung (vorliegend nach Einheiten). Die Rechtslage ist hier ähnlich der grundsätzlichen Haftung in einer Bruchteilsgemeinschaft nach den §§ 748, 755 BGB. Dieser dortige allgemeine Ausgleichsmaßstab "im Zweifel nach Anteilen" muss als gerechter und "natürlicher" Ausgleichsmaßstab in dieser Innenausgleichsfrage von Verfahrenskosten berücksichtigt werden, wenn – wie hier – Rechte und Pflichten der Eigentümer aus dem Gemeinschaftsverhältnis erwachsen. Diese Lösung ist auch sachgerecht, ohne dass ihr der § 16 Abs. 5 WEG mit anderer Zielrichtung entgegensteht. Ein Kostenverteilungsmaßstab "nach Einheiten", wie hier speziell vereinbart, unabhängig vom Wert und der Größe der Miteigentumsanteile ist nicht unbillig und eher gerecht, wenn der Verwaltungsaufwand "pro Einheit" als gleich groß angesehen werden kann (wie häufig auch im Fall der Aufteilung von Verwaltervergütungen). Der Maßstab der Kostenverteilung gilt i. Ü. auch für etwaige Anwaltskostenverteilung hinsichtlich einer außergerichtlichen Beratung.

Anmerkung

Mit dieser neuerlichen Grundsatzentscheidung des BGH wurde ebenfalls eine jahrzehntelang bestehende Abrechnungsstreitproblematik verbindlich geklärt, sodass jetzt auch für Verwalter zum Abrechnungswesen insbesondere zur Aufteilung und Einzelabrechnung von WE-Verfahre...

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