Leitsatz

Keine Heilung des Formmangels von Beschlüssen, die entgegen getroffener Vereinbarung erst verspätet in ein nachträglich angelegtes Protokollbuch eingetragen wurden

 

Normenkette

§ 23 WEG

 

Kommentar

  1. Sieht die Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung zur Gültigkeit eines Beschlusses dessen Eintragung in ein "Protokollbuch" vor, so kann die fehlende Eintragung nicht durch nachträgliche Anlegung in ein solches in Form einer Kladde geführtes Protokollbuch verbunden mit einem Nachtrag vorangegangener Beschlüsse geheilt werden (im Anschluss an den Senatsbeschluss v. 9.2.2006, 16 Wx 220/05). Die "Heilung" solcher Beschlussformmängel ist mit der hier getroffenen Vereinbarung nicht vereinbar. Die Vereinbarung will eine lückenlose und inhaltlich korrekte Dokumentation der Beschlussergebnisse gewährleisten, wobei dieses Ziel nur erreicht werden kann, wenn die jeweiligen Eintragungen zeitnah, d. h. im kurzen zeitlichen Abstand zur jeweiligen Versammlung und auf jeden Fall noch vor der nächsten Versammlung erfolgen. Dieses Erfordernis wird bei einem Eintrag mit über einjähriger Verzögerung nicht erfüllt. § 9 der Gemeinschaftsordnung bezweckt als Rechtsfolge die Abhängigkeit der Gültigkeit eines Beschlusses von dessen Eintrag. Würde man eine verzögerte Eintragung - erst nach etlichen Monaten - zulassen, so hätte dies zur Folge, dass der Beschluss zu diesem Zeitpunkt mangels Gültigkeit nicht vollzogen werden könnte, was sich für eine Gemeinschaft als untragbares Ergebnis darstellt.
  2. Dieser Entscheidung steht auch nicht die Entscheidung des Deutschen ständigen Schiedsgerichts für WE-Sachen vom 2.3.2002 (ZWE 2001, 323, 328) entgegen, und zwar aufgrund eines dort anderen Sachverhalts und anderer Formalitäten für eine Beschlussgültigkeit.
 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 14.08.2006, 16 Wx 113/06OLG Köln v. 14.8.2006, 16 Wx 113/06

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