Die Versorgungssperre ist aufzuheben, wenn der säumige Wohnungseigentümer den Hausgeldrückstand ausgeglichen hat.

 
Achtung

Verhältnismäßigkeit

Im Übrigen ist zu beachten, dass die Unterbrechung von Versorgungsleistungen stets verhältnismäßig sein muss. Daher ist die Unterbrechung auch dann aufzuheben, wenn der Schuldner bereits einen Großteil des säumigen Hausgelds entrichtet hat.

Klare und eindeutige Maßstäbe fehlen, ab welchem Ausgleichsbetrag die Versorgungsunterbrechung aufzuheben ist. Vereinzelt wird vorgeschlagen, dass die Versorgungssperre dann aufzuheben ist, wenn 70 % des Hausgeldrückstands ausgeglichen sind. Allein, auf den ursprünglichen Hausgeldrückstand abzustellen, empfiehlt sich jedoch in den seltensten Fällen. Die Praxis zeigt jedenfalls, dass auch nach Verhängung der Versorgungssperre erhebliche Zeit vergeht, in der säumige Wohnungseigentümer weiterhin kein Hausgeld zahlen.

Grundsätzlich sollte deshalb bei der Frage, wann die Versorgungssperre aufgehoben wird, auf den Gesamthausgeldrückstand abgestellt werden. Um sich überflüssige Rechnereien zu ersparen, sollte nicht auf einen prozentualen Rückstand abgestellt werden, sondern eher auf einen Rückstand von bestimmten monatlichen Hausgeldbeträgen. So hält sich ein Eigentümerbeschluss sicherlich – auch unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Versorgungssperre gegen den säumigen Wohnungseigentümer dann aufgehoben wird, wenn dieser den gesamten Hausgeldrückstand bis auf drei monatliche Hausgeldzahlungen der Gemeinschaft zugeführt hat.

 
Hinweis

Aufhebung bei Veräußerung

Die Versorgungssperre ist weiter dann aufzuheben, wenn der säumige Wohnungseigentümer sein Sondereigentum veräußert und der Erwerber im Grundbuch eingetragen ist. Gleiches gilt im Fall einer Zwangsversteigerung des Sondereigentums. Da der neue Wohnungseigentümer nicht für Wohngeldrückstände seines Rechtsvorgängers haftet, darf konsequenterweise eine gegen den Rechtsvorgänger durchgeführte Versorgungssperre dem Erwerber gegenüber nur dann aufrecht erhalten werden, wenn er im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Eigentümerversammlung Wohngeldrückstände in erheblichem Umfang hatte.[1]

[1] AG Charlottenburg, Beschluss v. 8.11.2006, 73 II 78/06.

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