Im Verhältnis zur Wohnungseigentümergemeinschaft kann der Mieter die Versorgungssperre abwenden, wenn er die dem Vermieter gegenüber der Gemeinschaft obliegenden Verbindlichkeiten übernimmt. Die Befugnis zur Übernahme dieser Verbindlichkeiten folgt aus § 267 BGB, weil eine geschuldete Leistung grundsätzlich von jedem Dritten bewirkt werden kann.

Hinsichtlich der Rechte des Mieters gegenüber dem Vermieter kann auf die Ausführungen in Abschn. 1.1.2 verwiesen werden.

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