Leitsatz

Eine Versorgungssperre kann auch dann die Stromzufuhr erfassen, wenn der betroffene Miteigentümer zwar den Strom direkt von dem Stromversorgungsunternehmen bezieht und dieses auch ihm gegenüber direkt abrechnet, die Stromleitung, die zu der Sondereigentumseinheit des Miteigentümers führt, jedoch im Gemeinschaftseigentum steht.

 

Fakten:

Die Wohnungseigentümer hatten infolge Hausgeldrückstands eines Eigentümers beschlossen, dass eine Versorgungssperre bezüglich aller Versorgungsleitungen zu der Sondereigentumseinheit des säumigen Eigentümers durchzuführen sei. Obwohl dieser den Strom direkt vom Stromversorger bezieht und auch in diesem Verhältnis direkt abgerechnet wird, konnte die Sperre auch die Stromversorgung umfassen. Im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt waren nämlich die Stromleitungen dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen. Diese nämlich führten jeweils vom gemeinschaftlichen Zählerraum im Keller durch das Gebäude in die jeweiligen Sondereigentumseinheiten.

 

Link zur Entscheidung

LG München I, Urteil vom 08.11.2010, 1 S 10608/10LG München I, Urteil vom 8.11.2010 – 1 S 10608/10

Fazit:

Die Versorgungssperre selbst ist nur bei gravierendem Hausgeldrückstand zulässig. Dieser wird allgemein bei einem Rückstand von sechs Monatsraten angenommen. Der Sperre selbst muss eine Abmahnung vorausgehen. Diese muss dem Vollzug der Sperre vorausgehen, nicht schon der vorbereitenden Beschlussfassung.

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