Zu den beitragspflichtigen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gehören insbesondere die Altersrenten einschließlich der Kinderzuschüsse sowie die Witwen-, Witwer- und Waisenrenten. Das Gleiche gilt für Weihnachtsgelder oder sonstige Zuschläge und Einmalzahlungen. Sie sind unabhängig davon beitragspflichtig, ob

  • deren Zahlung in bestimmter Höhe in der Versorgungsregelung festgelegt ist oder
  • die Zuwendungen ohne ausdrückliche Zusage vorbehaltlos in regelmäßiger Wiederkehr und in gleicher Höhe gezahlt worden sind.

Ebenfalls gehören die Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung dazu, die unmittelbar oder mittelbar aus Anlass eines früheren Arbeitsverhältnisses zufließen. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören auch solche Leistungen, die als Kapitalleistung konzipiert sind, nicht jedoch Sachleistungen.

 
Hinweis

Beitragspflicht von Sonder- und Einmalzahlungen

Sonder- und Einmalzahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung sind auch dann beitragspflichtig, wenn die monatliche laufende Betriebsrente wegen Anrechnung anderer Bezüge nicht gezahlt wird.

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