Leitsatz

Das AG hatte mit Beschluss vom 11.3.2010 die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Hierzu hat das AG u.a. bestimmt, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der ... zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 19,55 Versorgungspunkten und ferner im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der ... zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 4,91 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Satzung des Versorgungsträgers übertragen werden sollte.

Entsprechend der für die Beteiligten erteilten Auskünfte hat das AG bei der internen Teilung der Anrechte Teilungskosten i.H.v. jeweils 250,00 EUR berücksichtigt. Dabei entfielen für jedes intern zu teilende Anrecht pro Ehegatten 125,00 EUR.

Gegen den Beschluss des AG zum Versorgungsausgleich wandte sich der Antragsteller mit der Beschwerde dagegen, dass hinsichtlich jedes Anrechts bei der ... 250,00 EUR Teilungskosten in Abzug gebracht wurden.

Sein Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde für unbegründet.

Nach § 13 VersAusglG könne der Versorgungsträger die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Parteien verrechnen, soweit sie angemessen seien. Der Begründung des Gesetzesentwurfes sei zu entnehmen, dass die durch die interne Teilung entstehenden Kosten von den Eheleuten hälftig zu tragen seien, sofern der Versorgungsträger diese Kosten geltend mache. Damit werde sichergestellt, dass der organisatorische Mehraufwand des Versorgungsträgers vergütet werde.

Teilungskosten von 2 bis 3 % des auszugleichenden Anrechts seien angemessen. Damit sei aber ein pauschalisierter Kostenaufwand nicht ausgeschlossen. Alleiniger Maßstab sei vielmehr die Angemessenheit, wie sie in § 13 VersAusglG zum Ausdruck komme. Kostenpauschalen, die sich an dem durchschnittlichen Aufwand im Zusammenhang mit der Einrichtung eines neuen Kontos orientierten, ließen sich unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit sogar eher begründen als prozentuale Abschläge. Diese könnten bei wertmäßig hohen Anwartschaften zu einer unverhältnismäßigen Kostenbelastung führen, soweit sie nicht ihrerseits nach oben durch einen Festbetrag gedeckelt seien. Andererseits sei es nicht gerechtfertigt, eine Festbetragspauschale nur solange gelten zu lassen, als sie rechnerisch unter einem prozentualen Abschlag, den sich der Beschwerdeführer mit 2 % vorstelle, liege, also nach unten prozentual gedeckelt sei. Dies würde nämlich außer Betracht lassen, dass der interne Ausgleich verhältnismäßig geringfügiger Versorgungsanwartschaften für den Versorgungsträger nicht weniger Aufwand verursache als in den übrigen Fällen. Außerdem sei nicht einzusehen, dass Kostenausfälle bei geringeren Anrechten von den übrigen Versicherten - seien sie von einem Versorgungsausgleich betroffen oder nicht - ausgeglichen werden sollten.

Danach würden in der Literatur Teilungskosten in Form von Festbeträgen i.H.v. 100,00 bis 250,00 EUR als unproblematisch angesehen (MünchKomm/BGB - Eichenhofer, 5. Aufl., § 13 VersAusglG, Rz. 6). Dieser Auffassung schloss sich der Senat an.

Der Versorgungsträger habe in seinem Schreiben vom 14.5.2010 die Angemessenheit der von ihm in Ansatz gebrachten Teilungskosten nachvollziehbar und überzeugend begründet. Da beide Ehegatten bei der ... Versorgungsanwartschaften erworben hätten, führe der Versorgungsträger den internen Ausgleich nach § 10 Abs. 2 VersAusglG im Wege der Verrechnung nur in Höhe des Wertunterschiedes durch.

Die Kostenpauschale von 250,00 EUR (125,00 EUR für jeden Ehegatten) werde nur einmal fällig. Dies sei durch den dargestellten Berechnungsmodus sichergestellt. Damit gehe die Argumentation des Beschwerdeführers, die Teilungskosten dürften nicht zweifach angesetzt werden, da die interne Teilung nur einen Ausgleichsvorgang darstelle, ins Leere.

 

Link zur Entscheidung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.11.2010, 11 UF 500/10

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