Leitsatz

Zwischen den Parteien war durch Verbundurteil auch über den Versorgungsausgleich entschieden worden. Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich legte der Ehemann als Antragsgegner Beschwerde ein.

 

Sachverhalt

Die Parteien hatten am 19.12.1959 geheiratet. Die Antragstellerin war im Jahre 1940, der Antragsgegner im Jahre 1937 geboren. Aus der Ehe gingen vier in den Jahren 1961, 1963, 1964 und 1969 geborene Kinder hervor, die überwiegend von der Antragstellerin betreut wurden. Die Trennung der Parteien erfolgte im Jahre 1985.

Der Antragsgegner absolvierte in den Jahren 1953 bis 1954 eine Dachdeckerlehre, ohne jedoch einen entsprechenden Abschluss zu machen. Von Oktober 1955 bis zum 30.6.1995 war er im Bauhauptgewerbe bzw. Baunebengewerbe beschäftigt. Von der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes erhielt der Antragsgegner eine betriebliche Altersversorgung.

Die Antragstellerin absolvierte im März 1958 einen Abschluss an der Verbands-Berufsschule. Anschließend absolvierte sie eine Ausbildung zur Näherin. Nach der Eheschließung im Dezember 1959 versorgte die Antragstellerin den Haushalt der Parteien und verrichtete geringfügig private Näharbeiten. Darüber hinaus arbeitete sie bis zur Geburt des ersten Kindes im Jahre 1991 in einer Kleiderfabrik. Nach der Geburt der Kinder war die Antragstellerin nicht mehr berufstätig. Im September 2002 musste sie sich einer doppelseitigen Brustkrebsoperation mit anschließender Chemotherapie unterziehen. Ferner litt sie unter Bluthochdruck und Diabetes. Seit 1.6.2005 erhielt sie eine Vollrente wegen Alters, die sich ab Juli 2008 nach Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung auf rund 374,00 EUR belief.

Am 14.7.1995 schlossen die Parteien einen notariellen Ehevertrag und vereinbarten Gütertrennung, den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und auf das gesetzliche Ehegattenerbrecht einschließlich des Pflichtteilsrechts. Zum Versorgungsausgleich wurde in dieser Vereinbarung ausdrücklich festgehalten, dass die Parteien keine von den gesetzlichen Regelungen abweichenden Vereinbarungen treffen wollten.

In dem im Februar 2008 von der Antragstellerin eingeleiteten Ehescheidungsverfahren hat der Antragsgegner beantragt, den Versorgungsausgleich nach § 1587c BGB auszuschließen. Zur Begründung führte er an, in dem notariellen Vertrag vom 14.7.1995 sei der Versorgungsausgleich zwar nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden, dies sei jedoch vor dem Hintergrund geschehen, dass man aus Kostengründen nicht beabsichtigt habe, einen Scheidungsantrag zu stellen. Im notariellen Vertrag vom 14.7.1995 habe man den Versorgungsausgleich mit regeln wollen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Notar jedoch rechtliche Bedenken gehabt, dass ein Gesamtausschluss von Unterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich zu einer Unwirksamkeit des notariellen Vertrages führen könne.

Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin, die offenbar die gesamte Zeit über Erwerbseinkünfte erzielt habe, selbst Vorsorge für das Alter getroffen habe.

Das erstinstanzliche Gericht hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der DRV eine Anwartschaft von 537,87 EUR - bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.3.2008 - auf das Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen hat. Im Übrigen hat es den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wandte sich der Antragsgegner mit der Beschwerde.

Sein Rechtsmittel erwies sich als teilweise begründet.

 

Entscheidung

Das OLG wies zunächst darauf hin, dass sich der Versorgungsausgleich wegen der Verfahrenseinleitung vor dem 1.9.2009 nach dem bisherigen Recht richte. Das VersAusglG finde noch keine Anwendung.

Die Beschwerde des Antragsgegners sei teilweise begründet. Der Versorgungsausgleich sei zwar nicht gänzlich auszuschließen. Gemäß § 1587c BGB sei jedoch ein Teilausschluss vorzunehmen.

Ein wirksamer Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 1408 Abs. 2 S. 1 BGB liege nicht vor. Die Parteien hätten zwar einen notariellen Ehevertrag geschlossen, der der Formvorschrift des § 1410 BGB genüge. In diesem Vertrag hätten sie ausdrücklich festgehalten, dass über den Versorgungsausgleich keine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarung getroffen werden solle. Angesichts dieser eindeutigen Regelung komme es in diesem Zusammenhang auf die Frage, ob sich die Parteien, wie vom Antragsgegner vorgetragen, darüber einig waren, einen Versorgungsausgleich nicht zu wollen, nicht an.

Der Versorgungsausgleich sei aber nicht in vollem Umfang durchzuführen, sondern gemäß § 1587c Nr. 1 BGB zu beschränken.

Eine grobe Unbilligkeit i.S.v. § 1587c Nr. 1 BGB sei nicht schon im Hinblick auf den Vortrag des Antragsgegners gegeben, man habe ungeachtet des Ehevertrages aus dem Jahre 1995 mündlich vereinbart, jeder Ehegatte soll für sich sorgen und seine Rente behalten können.

Mit Rücksicht auf das Formerfordernis für den Auss...

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