Leitsatz

In dieser Entscheidung hat sich der BGH mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine private Rentenversicherung im Versorgungsausgleich bei zwischen den Eheleuten vereinbarter Gütertrennung zu berücksichtigen ist.

 

Sachverhalt

Im Jahre 2010 geschiedene Eheleute stritten um die Einbeziehung einer privaten Rentenversicherung der Ehefrau in den Versorgungsausgleich. Vor der Eheschließung hatten sie im Jahre 1995 Gütertrennung vereinbart.

Im Jahre 2004 wurde eine bereits vorehelich abgeschlossene Kapitallebensversicherung der Ehefrau fällig. Die aus dieser Kapitallebensversicherung erhaltenen 150.000,00 EUR zahlte sie noch am gleichen Tag in eine private Rentenversicherung ein. Unter Berufung auf die vereinbarte Gütertrennung und den Erwerb der Lebensversicherung mit vorehelich erworbenem Vermögen wehrte sich die Ehefrau gegen die Einbeziehung der privaten Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich.

Das FamG hat sämtliche ehezeitlich erworbenen Anrechte intern geteilt. Mit ihrer Beschwerde hat sich die Ehefrau gegen die Einbeziehung ihrer privaten Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich gewandt. Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau.

Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Der BGH hat die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt und im Anschluss an seine nach altem Recht ergangene Entscheidung zu dieser Rechtsfrage (BGH v. 30.3.2011 - XII ZB 54/09, FamRZ 2011, 877 m.w.N.) ebenfalls die Auffassung vertreten, der Versorgungsausgleich sei unter Einbeziehung der Rentenversicherung der Ehefrau durchzuführen.

In den Versorgungsausgleich seien alle während der Ehezeit mit Hilfe des Vermögens oder durch Arbeit erworbenen Anrechte auszugleichen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG).

Erforderlich sei nur, dass das zum Erwerb eines Anrechts eingesetzte Geld zum Vermögen des Ausgleichspflichtigen gehöre. Grundsätzlich nicht erheblich sei, ob es sich um vor oder während der Ehe erworbenes Vermögen handele. Nur die mit Mitteln aus einem vorzeitigen Zugewinnausgleich erworbenen Anrechte seien vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen (BGH v. 11.3.1992 - XII ZB 172/90, FamRZ 1992, 790).

Ebenso wie die Vorinstanz vertrat auch der BGH die Auffassung, es lägen keine Gründe vor, die es rechtfertigen könnten, den Versorgungsausgleich nach § 27 VersAusglG als grob unbillig auszuschließen. Mit dem Erwerb von Versorgungsanrechten erfülle ein Ehegatte eine eheliche Verpflichtung, für die Sicherung des beiderseitigen Unterhalts im Alter zu sorgen. Der Versorgungsausgleich bewirke, dass das erworbene Vorsorgevermögen auch nach dem Scheitern der Ehe seiner ursprünglichen Bestimmung der beiderseitigen Unterhaltssicherung entsprechend verwendet werde.

Diesem Grundgedanken widerspreche es nicht, wenn die Rentenversicherung im Versorgungsausgleich geteilt werde. Mit dem Einsatz ihres Vermögens zum Erwerb eines Versorgungsanrechts habe die Ehefrau in gleicher Weise eine eheliche Unterhaltsleistung erbracht wie der Ehemann mit seinen Beiträgen zur ehelichen Lebensgemeinschaft.

 

Hinweis

Im Versorgungsausgleich und im Zugewinnausgleich erfolgt eine schematische Halbteilung der in der Ehezeit erworbenen Werte. Dabei kommt es nach dem Gesetz grundsätzlich nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Ehegatten auch tatsächlich zur Schaffung des zu teilenden Vermögens beigetragen haben.

Sofern Ehegatten eine von der Halbteilung abweichende Verteilung vereinbaren, muss durch die Vertragsgestaltung sichergestellt werden, dass die gewollte Vermögensverteilung auch dann erhalten bleibt, wenn allgemeines Vermögen in Vorsorgevermögen umgeschichtet wird.

Zu beachten ist ferner, dass der nach dem 01.09.2009 ehevertraglich vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht mehr automatisch zur Gütertrennung führt, wie nach altem Recht in § 1414 S. 2 BGB geregelt.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 18.01.2012, XII ZB 213/11

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