Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, wann das Ende der Ehezeit für den Versorgungsausgleich i.S.d. § 1587 Abs. 2 BGB eintritt, wenn zunächst die Ehefrau nur ein Prozesskostenhilfegesuch für den Scheidungsantrag eingereicht hatte, das dem Ehemann formlos übersandt worden war und der Ehemann selbst später einen eigenen Scheidungsantrag gestellt hat, der der Ehefrau förmlich zugestellt wurde, während die förmliche Zustellung des Scheidungsantrages der Ehefrau erst später erfolgte.

 

Sachverhalt

Die Ehefrau hatte zunächst nur einen Prozesskostenhilfeantrag für den Scheidungsantrag eingereicht. Dieser Antrag wurde dem Ehemann formlos übersandt. Der Ehemann stellte mit Schriftsatz vom 26.3.2008 seinerseits einen eigenen Scheidungsantrag, der der Ehefrau am 31.3.2008 zugestellt wurde. Förmliche Zustellung des Scheidungsantrages der Ehefrau an den Ehemann erfolgte am 11.4.2008.

Das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts zum Versorgungsausgleich war insoweit widersprüchlich, als es im Tenor den Versorgungsausgleich bezogen auf den 31.3.2008 vornahm, in den Gründen jedoch auf eine Berechnung für die Ehezeit vom 1.6.1970 bis zum 29.2.2008 Bezug nahm.

Gegen das erstinstanzliche Urteil legte die Wehrbereichsverwaltung Süd als Beteiligte im Ehescheidungsverfahren Beschwerde ein, die sich als begründet erwies.

 

Entscheidung

Auch das OLG ging nach Zustellung des Ehescheidungsantrages des Ehemannes an die Ehefrau am 31.3.2008 von einem Ende der Ehezeit am 29.2.2008 aus.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa BGH FamRZ 2006, 260) werde das Ende der Ehezeit durch den Eintritt der Rechtshängigkeit desjenigen Scheidungsantrages bestimmt, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst habe. Dies gelte auch dann, wenn es zur Aussetzung oder zum tatsächlichen Stillstand des Scheidungsverfahrens gekommen sei (BGH FamRZ 2004, 1364).

In gleicher Weise werde in den Fällen entschieden, in denen der ursprüngliche Scheidungsantrag in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt werde, die Ehe aber in demselben Verfahren auf den Antrag des Gegners geschieden werde (BGH FamRZ 1982, 153 = NJW 1982, 280; zu weiteren Fallgestaltungen vgl. Johannsen/Henrich-Hahne, § 1587 Rz. 31).

Bei verzögerter Zustellung des Scheidungsantrages wegen eines vorgeschalteten Prozesskostengesuchs gelte insofern nichts anderes (BGH FamRZ 1982, 1005).

Stellen beide Parteien einen Scheidungsantrag, könne gleichwohl fraglich sein, auf die Zustellung welches der beiden Anträge abzustellen sei. Es komme dann darauf an, ob der Ehescheidungsantrag des Ehemannes noch im Rahmen des auf die Klage der Ehefrau anhängig gewordenen Scheidungsverfahrens gestellt worden oder ob ein neues Verfahren in Gang gesetzt worden sei, wobei ein zeitlich späterer Antrag im Allgemeinen als bloßer Gegenantrag zu verstehen sei, weil sonst der Einwand der Rechtshängigkeit entgegenstehen könne (BGH FamRZ 1983, 38, bei juris Rz. 16; BGH FamRZ 1991, 1042, bei juris Rz. 7).

Das bloße Prozesskostenhilfeverfahren der Ehefrau habe noch nicht zur Zustellung des Ehescheidungsantrages geführt und somit auch nicht zur Rechtshängigkeit. Das zeitlich von ihr zuerst initiierte Verfahren habe nur als Prozesskostenhilfeverfahren geschwebt. Bei dem Scheidungsantrag des Ehemannes habe es sich um den ersten Scheidungsantrag gehandelt, der den zur Ehescheidung führenden Rechtsstreit zuerst auslöse, wenn er wegen des PKH-Verfahrens vor dem Antrag des anderen Ehegatten förmlich zugestellt werde.

Diese Konstellation sei hier gegeben. Der Antrag des Ehemannes, der unbedingt gestellt worden sei, habe das zur Scheidung führende Verfahren ausgelöst. Seine Zustellung habe am 31.3.2008 das Ehezeitende i.S.v. § 1587 Abs. 2 BGB markiert, somit den 29.2.2008.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamburg, Beschluss vom 20.01.2009, 2 UF 103/08

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