Ist nach Beginn einer Rente ein Versorgungsausgleich im Erstverfahren durchgeführt worden, wird die Rente von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt, d. h. nach rechtskräftigem Beschluss des Familiengerichts wirksam ist. Dies gilt auch, wenn der begünstigte Ehepartner noch keine Rente und somit den entsprechenden "Bonus" aus dem Versorgungsausgleich noch nicht bezieht. Auch hier kann durch bestimmte Anpassungsregelungen ggf. (vorübergehend) eine Kürzung der Rente aufgrund des Versorgungsausgleichs ganz oder teilweise vermieden werden.

Im Abänderungsverfahren wird die Rente ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung für das Abänderungsverfahren beim Familiengericht folgt, um die entsprechend geänderten Zuschläge erhöht bzw. Abschläge gemindert.

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