Leitsatz

Das AG hatte in der aus dem Scheidungsverbund abgetrennten Folgesache Versorgungsausgleich festgestellt, dass dieser gemäß § 1587c BGB nicht durchgeführt werde. Zur Begründung hatte das erstinstanzliche Gericht maßgeblich darauf abgestellt, dass der Antragsgegner eine für ihn bestehende private Rentenversicherung vor Ehezeitende aufgelöst und für eigene Zwecke verwendet habe, während die Antragstellerin durch die Kinderbetreuung sowie Teilzeittätigkeiten überobligatorisch zum Familienunterhalt beigetragen habe und auf absehbare Zeit Unterhaltsansprüche für sie nicht zu realisieren seien.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Antragsgegners, die sich als erfolgreich erwies.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG trug die Begründung des AG in dem angefochtenen Beschluss den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1587c BGB nicht.

Da die Antragstellerin die höheren Anwartschaften erworben habe, sei sie gemäß § 1587 Abs. 1 BGB ausgleichspflichtig i.H.d. hälftigen Wertunterschiedes von 91,33 EUR. Auch in Höhe dieses Betrages hielte das OLG einen Ausgleich der Versorgungsanwartschaften nicht für grob unbillig i.S.v. § 1587c BGB.

Nach den strengen insoweit in der Rechtsprechung aufgestellten Maßstäben für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs komme ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht in Betracht. Er sei zwischen den Parteien vielmehr uneingeschränkt durchzuführen. Soweit die Antragsgegnerin geltend mache, dass die Ausgleichspflicht maßgeblich auf Kindererziehungszeiten beruhe, rechtfertige dies einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht (vgl. BGH FamRZ 2007, 1966). Durch die auf Kindererziehungszeiten begründeten Entgeltpunkt werde der betreuende Elternteil so gestellt, als wenn er während der Betreuung ein dem Durchschnitt aller Versicherten entsprechendes Einkommen bezogen und hierdurch Rentenversicherungsbeiträge gezahlt hätte. Eine Teilhabe des anderen - erwerbstätigen - Ehegatten an den insoweit erworbenen Rentenanwartschaften entspreche deshalb dem Zweck des Versorgungsausgleichs (vgl. Wick, Der Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Rz. 250 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 29.9.2004 - 15 UF 173/04; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 890; OLG Brandenburg FamRZ 2000, 891; OLG Bremen FamRZ 2003, 466).

Darüber hinaus rechtfertige nicht jedes Ungleichgewicht in der Aufgabenverteilung während der Ehe den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Eine überobligatorische Belastung durch die Kinderbetreuung und die - zeitweise - daneben bestehende Tätigkeit als Tupper-Beraterin bzw. ab Juli 2005 als Krankenschwester könne nicht festgestellt werden, zumal der Antragsgegner seinerseits erwerbstätig gewesen sei. Nach dem Vorbringen beider Parteien könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin im Wesentlichen die Kosten der gemeinsamen Lebensführung alleine getragen habe, da unstreitig von dem Antragsgegner die nicht unerheblichen Miet- und Nebenkosten übernommen worden seien.

Auch der vom AG angeführte Gesichtspunkt, die Antragstellerin werde Unterhaltsansprüche gemäß § 1570 BGB trotz Betreuung der gemeinsamen Kinder nicht realisieren können, rechtfertige den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht. Zum einen stelle § 1587c Nr. 3 BGB auf die gröbliche und über längere Zeit andauernde Verletzung der Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, ab, wodurch allein die Zeit bis zur Rechtskraft der Ehescheidung erfasst werde. Zum anderen müsse ein Unterhaltsanspruch rechtlich bestehen, dem sich der andere Ehegatte schuldhaft entziehe.

In die Gesamtabwägung nach § 1587c BGB sei außerdem einzubeziehen, dass die 38-jährige Antragstellerin und der noch 39-jährige Antragsgegner bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch bei Durchführung des Versorgungsausgleichs die Möglichkeit hätten, eine ausreichende Altersversorgung aufzubauen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 07.09.2009, 15 UF 211/08

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