Leitsatz

Zwischen den Parteien eines Ehescheidungsverfahrens war das Trennungsdatum streitig. Der Ehemann hatte zunächst im Ehescheidungsantrag erklärt, die Trennung sei Anfang Februar 2007 erfolgt und dieses Datum später dahingehend korrigiert, die Parteien hätten sich im Februar 2008 getrennt. Die Antragsgegnerin beantragte unter Hinweis darauf, dass die Trennung erst am 9.5.2008 durch den Auszug des Ehemannes erfolgt sei, die Abweisung des Ehescheidungsantrages.

Am 10.2.2009 erließ das erstinstanzliche Gericht gegen die Antragsgegnerin einen Zwangsgeldbeschluss, da sie ihrer Auskunftsverpflichtung zum Versorgungsausgleich nicht nachgekommen sei.

Gegen diesen Beschluss legte die Antragsgegnerin Beschwerde ein. Ihr Rechtsmittel war erfolgreich.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Vom OLG wurde der Zwangsgeldbeschluss des AG aufgehoben, da keine Auskunftsverpflichtung in der Folgesache Versorgungsausgleich gemäß § 11 VAHRG bestehe, die gemäß § 33 FGG durchgesetzt werden könne, solange der Scheidungsantrag mangels Ablauf des Trennungsjahres gemäß § 1565 Abs. 2 BGB unschlüssig sei (vgl. hierzu OLG Düsseldorf FamRZ 1987, 618, Palandt, 68. Aufl., Randn. 5 zu § 11 VAHRG).

Nach den Angaben der Antragsgegnerin sei das Trennungsjahr immer noch nicht abgelaufen. Selbst wenn man der nicht näher substantiierten Behauptung des Antragstellers folge, wonach die Trennung im Februar 2008 erfolgt sei, müsste der Zwangsgeldbeschluss des erstinstanzlichen Gerichts gleichwohl aufgehoben werden. Voraussetzung für die Verhängung eines Zwangsgeldes sei gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 FGG dessen wirksame vorherige Androhung. Vor Ablauf des Trennungsjahres könne eine wirksame Androhung des Zwangsgeldes jedoch nicht erfolgen, da zu diesem Zeitpunkt eine Auskunftsverpflichtung noch nicht bestehe.

Die Androhung des Zwangsgeldes sei im vorliegenden Fall bereits Anfang Januar 2009 erfolgt, somit zu einem Zeitpunkt, als auch bei Zugrundelegung der Angaben des Antragstellers das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen war.

Im Hinblick auf die widersprüchlichen Angaben der Parteien zum Trennungsdatum müsse zunächst in einem anzuberaumenden Termin geklärt werden, ob die Trennung entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin erst im Mai 2008 erfolgt sei. Würde die Ehe auf einen verfrüht gestellten Antrag geschieden, hätte sich der Antragsteller zu Lasten der Antragsgegnerin voraussichtlich Vorteile bezüglich des Versorgungsausgleichs und des Zugewinnausgleichs verschafft.

 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Beschluss vom 25.02.2009, 11 WF 166/09

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