Leitsatz

Das OLG Dresden hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, wann ein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 VersAusglG gestellt werden muss und ob für einen solchen Antrag die Frist des § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG gilt.

 

Sachverhalt

Zwischen den Beteiligten war das Ehescheidungsverfahren anhängig. Die Ehezeit i.S.v. § 3 Abs. 1 VersAusglG dauerte vom 1.7.2007 bis zum 28.2.2010. Erstmals im Verhandlungstermin vor dem Familiengericht am 23.6.2010 beantragte die Antragsgegnerin, den Versorgungsausgleich durchzuführen. Der Antragsteller ist diesem Antrag mit der Begründung entgegengetreten, er sei nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG verfristet.

Das FamG hat durch Beschluss lediglich darüber entschieden, den Versorgungsausgleich durchführen zu wollen.

Die hiergegen von dem Antragsteller erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG wies zunächst darauf hin, dass es den Beschluss des FamG als selbständig anfechtbare Zwischenentscheidung werte und die Beschwerde daher als zulässig erachte. Die Beschwerde sei jedoch unbegründet. In den Fällen des § 3 Abs. 3 VersAusglG könne der Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs ohne Beachtung der in § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG geregelten Sperrfrist gestellt werden.

Über den Versorgungsausgleich bei der Scheidung sei gemäß § 137 Abs. 2 S. 2 FamFG grundsätzlich notwendig im Verbund zu entscheiden, ohne dass es hierzu eines Antrages bedürfe. Das FamG habe, auch wenn infolge einer kurzen Ehezeit der Beteiligten von bis zu drei Jahren ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, eben dies in seiner Entscheidung festzustellen. Dies setze voraus, dass der Versorgungsausgleich innerhalb des Verbundes anhängig und daher zu bescheiden sei, auch ohne, dass ein Antrag nach § 3 Abs. 3 VersAusglG gestellt worden wäre.

Der dort genannte Antrag sei mithin kein Verfahrensantrag, mit dem der Entscheidungsverbund erst hergestellt würde, sondern ein Sachantrag zur Herbeiführung einer bestimmten materiell-rechtlichen Rechtsfolge.

Selbst wenn man die Frist des § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG hier anwenden würde, führe dies nicht zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs, sondern allein dazu, dass er nunmehr isoliert durchzuführen sei.

 

Link zur Entscheidung

OLG Dresden, Beschluss vom 24.08.2010, 20 UF 526/10

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