Leitsatz
Im Ehescheidungsverfahren zwischen den Parteien war der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes durchgeführt worden. Das Verbundurteil datierte vom 29.9.1995.
Mehr als zehn Jahre später beantragte der Ehemann, der zum 1.4.1998 im Alter von 47 Jahren wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden war und seither Ruhegehalt bezog, die Abänderung der Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, und zwar vor dem Hintergrund der mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 vorgenommenen Absenkung des Ruhegehaltssatzes. Nachdem das AG aktuelle Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt hatte, stellte auch die Ehefrau mit einem am 11.9.2006 eingegangenen Schriftsatz einen Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs nach § 10a VAHRG. Der Ehemann hat seinen Antrag mit einem am 12.9.2006 eingegangenen Schriftsatz wieder zurückgenommen.
Das erstinstanzliche Gericht hat die frühere Entscheidung über den Versorgungsausgleich aus dem Verbundurteil mit dem angefochtenen Beschluss dahin abgeändert, dass zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes für die Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften von monatlich 370,55 EUR begründet wurden. Dabei war es davon ausgegangen, dass nach heutigem Stand die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte aufseiten des Ehemannes monatlich 1.005,49 EUR und aufseiten der Ehefrau monatlich 264,39 EUR betragen.
Gegen den Beschluss des AG richtete sich die Beschwerde des Ehemannes, der die Auffassung vertrat, eine Abänderungen des Versorgungsausgleichs zu seinen Ungunsten sei grob unbillig, weil ihm das Pensionsprivileg des § 57 Abs. 1 S. 2 BeamtVG nicht zugute komme, obwohl er schon zum Zeitpunkt der Ehescheidung arbeitsunfähig gewesen sei. Infolge des vorzeit...