Der Versorgungsausgleich kann auch unter einer Bedingung ausgeschlossen bzw. zugelassen werden. Häufiger Fall ist die Doppelverdiener-Partnerschaft, bei der zunächst keine Kinder geplant sind, für den Fall gemeinsamer Kinder aufgrund daraus resultierender beruflicher Einschränkungen dann aber doch der Versorgungsausgleich – zumindest beschränkt auf Kinderbetreuungszeiten – durchgeführt werden soll. In gleicher Weise sind Rücktrittsrechte zulässig; der vorbehaltene Rücktritt muss allerdings vor rechtskräftiger Durchführung des Versorgungsausgleichs erklärt werden. Abweichend von der gesetzlichen Regelung können Partner von vornherein auch bei kurzer Ehedauer bzw. bei geringfügigen Anrechten die Durchführung des Versorgungsausgleichs vereinbaren. Umgekehrt kann eine kurzzeitige Ehe abweichend von der gesetzlichen Regelung von den Beteiligten selbst definiert werden. Schließlich kann auch auf die Geltendmachung von Härtegründen beim Versorgungsausgleich verzichtet werden.

Sowohl in vorsorgenden Eheverträgen als auch in Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen sind Regelungen im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich nicht selten. Der ganze oder teilweise Ausschluss des Versorgungsausgleichs wird in diesen Verträgen durch Kompensationsleistungen ausgeglichen. Häufiger Fall ist die Übernahme des Familienheims samt Verbindlichkeiten und der sicherungshalber an das Finanzierungsinstitut abgetretenen privaten Rentenversicherung, die vom Versorgungsausgleich ausgenommen wird.

 
Hinweis

Bei vorsorgenden Vereinbarungen gehen die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte – abgesehen von der derzeit schenkungsteuerfrei möglichen Übertragung eines Familienwohnheims (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG) – davon aus, dass es sich um einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang handelt, auch wenn eine Kompensationsleistung familienrechtlich geboten ist.[1]

Auch die vom Gesetz her vorgesehene Kostentragungsregelung können die Parteien abweichend regeln. Dies bedarf, wenn es sich nicht nur um interne Freistellungsverpflichtungen handelt, der Zustimmung des Versorgungsträgers.

Schließlich kann auch ein Verzicht auf die Abänderbarkeit der Vereinbarung (§ 227 Abs. 2 FamFG) gewünscht sein, um die Vereinbarung "abänderungsfest" zu gestalten.

[1] Vgl. BFH, Urteile v. 28.6.2007, II R 12/06, BFHE 217, 260 = FamRZ 2007, 1812 u. v. 17.10.2007, II R 53/05, BFHE 218, 409 = FamRZ 2008, 611; krit. Münch, DStR 2008 S. 26 u. Grziwotz, in: FS f. Hahne, 2012, S. 153, 159 ff. Zur Steuerpflicht als Abfindung im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung, d. h. entgeltlich, erworbener Lebensversicherungsansprüche § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.

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