Der Gesetzgeber wollte die Regelungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich für Ehegatten Lebenspartner im Rahmen des Versorgungsausgleichsgesetzes erweitern. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich werden ausdrücklich zugelassen. Das Recht des Versorgungsausgleichs ist deshalb grundsätzlich dispositiv. Eine zeitliche Schranke für Vereinbarungen, wie sie das frühere Recht für "Krisenverträge" vorgesehen hatte, besteht nicht mehr. Auch eine Vereinbarung, die im Zusammenhang mit einer Krise oder zumindest in einseitiger Scheidungsabsicht geschlossen wird, entfällt nicht automatisch, wenn die Scheidung kurz darauf tatsächlich beantragt wird. Vereinbarungen können auch noch nach Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrags und sogar parallel zu einem anhängigen Verfahren geschlossen werden.

 
Hinweis

Mitunter empfehlen Familienrichter während eines laufenden einvernehmlichen Scheidungsverfahrens mit nur einem Anwalt die notarielle Beurkundung einer Vereinbarung zum Versorgungsausgleich, um auf diese Weise Anwaltskosten zu sparen. Sinnvoll ist dies nur, wenn diesbezüglich kein Streit besteht.

Das Gesetz selbst enthält drei Beispiele für Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich:

  • Die Einbeziehung in eine Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse (Gesamtauseinandersetzung),
  • den Ausschluss und
  • den Vorbehalt von Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß §§ 2224 VersAusglG.

Es handelt sich um keine abschließende Aufzählung. Auch Modifikationen sind zulässig.[1]

[1] S. nur Milzer, notar 2013 S. 319 ff. u. Grziwotz, NJW 2020 S. 2016 ff.

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