Der Versorgungsausgleich ist auch bei einer Scheidung von Ehen durchzuführen, die in der früheren DDR geschlossen worden sind (Art. 234 § 6 EGBGB). Durch die interne Teilung der Versorgungsanrechte kann der Versorgungsausgleich auch bezüglich der in den neuen Bundesländern erworbenen Anrechte durchgeführt werden. Das unterschiedliche Rentenniveau und die Ausgleichsdynamik wirken sich nicht aus, da jeder Partner die gleichen Anrechte erwirbt. Eine Umwertung ist nicht mehr erforderlich.[1]

 
Wichtig

Die Entgeltpunkte (West) und die Entgeltpunkt (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung müssen wegen ihres unterschiedlichen Werts getrennt berechnet werden. Da eine Verrechnung nicht möglich ist, sind zwei Ausgleichsvorgänge durchzuführen. Für ab dem Jahr 2025 erworbene Rentenanwartschaften gilt in der gesetzlichen Rentenversicherung einheitliches Recht. Bei Entscheidungen im Abänderungsverfahren, die nach dem 30.6.2024 erlassen werden, treten an die Stelle der Entgeltpunkte Ost die Entgeltpunkte (§ 254d SGB VI).[2]

[1] Ausführlich Götsche, FamRZ 2009 S. 2047 ff.
[2] S. zum Ganzen Borth, FamRZ 2017 S. 1542 ff.

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