Die Durchführung des Wertausgleichs soll nicht erfolgen, wenn der Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre. Dies ist der Fall, wenn sich der Versorgungsausgleich voraussichtlich nicht zugunsten des Berechtigten auswirkt oder der Versorgungsausgleich in dieser Form nach den Umständen des Einzelfalls unwirtschaftlich ist. In diesem Fall unterbleibt der Wertausgleich bei der Scheidung. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, d. h. der schuldrechtliche Ausgleich der tatsächlich bezogenen Rente, bleiben unberührt (§ 19 Abs. 4 VersAusglG).[1] Beispiel für den Unwirtschaftlichkeitsausschluss ist vor allem die Begründung von Rentenanwartschaften in einem Zielversorgungssystem, wenn die ausgleichsberechtigte Person mangels des Vorliegens der erforderlichen Voraussetzungen (z. B. Wartezeit) keine Versorgung erhält.[2] Ist die erforderliche Wartezeit für den Bezug einer Rente nicht erfüllt, kann dies durch Einzahlung von freiwilligen Beiträgen erfolgen. Dies ist allerdings nicht möglich, wenn die ausgleichsberechtigte Person bereits kurz vor Erreichen des Rentenalters steht. In diesem Fall bleibt der Ausgleich unwirtschaftlich.

 
Wichtig

Zur Vermeidung einer Haftung muss der Rechtsanwalt prüfen, ob der Ausgleich zu Leistungen führt. Ist dies nicht der Fall, kann der Ausgleich vor allem durch Übertragung von Vermögenswerten oder durch Abschluss einer privaten Rentenversicherung erfolgen. Ein pauschales Ausweichen auf Ausgleichsansprüche nach einer Scheidung, bei denen der Ausgleichsberechtigte keine eigene Sicherung erhält, empfiehlt sich dagegen nicht. Es besteht nämlich kein Anspruch gegen den Versorgungsträger auf den verlängerten Versorgungsausgleich (§ 25 Abs. 2 VersAusglG).

[1] BGH, Beschluss v. 17.2.2016, XII ZB 447/13, NJW 2016 S. 1728, 1733.

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