Wird keine bestimmte Zielversorgung gewählt, erfolgt die externe Teilung durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Soll ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung extern geteilt werden und wird keine Zielversorgung gewählt, ist dieses Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründen.

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