Bis zu der am 1.9.2009 in Kraft getretenen Strukturreform des Versorgungsausgleich wurde dieser nur vom Verpflichteten zum Berechtigten, d. h. grundsätzlich nur in einer Richtung, durchgeführt.

Nach geltendem Versorgungsausgleichsrecht werden grundsätzlich alle Anrechte insgesamt hinsichtlich der Ehezeitanteile hälftig geteilt (§ 1 VersAusglG). Beide Ehegatten erhalten somit im Regelfall gleiche Anrechte. Sie haben damit die gleichen Chancen hinsichtlich der Wertentwicklung der Anrechte und tragen dieselben Risiken, insbesondere hinsichtlich einer Insolvenz des Versorgungsträgers.

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