Das Familiengericht ermittelt die Versorgungsanrechte, die die Ehepartner jeweils während der Ehezeit erworben haben. Es werden die Versorgungen einbezogen, die

  • durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden sind,
  • der Absicherung im Alter oder bei Invalidität dienen und
  • in der Regel auf eine Rente gerichtet sind.

Leistungen mit einem Entschädigungscharakter (z. B. eine Unfallrente) fallen nicht unter den Versorgungsausgleich.

Die Versorgungsträger berechnen den Ehezeitanteil des in dem System erworbenen Anrechts und unterbreiten dem Familiengericht einen Vorschlag über die Höhe des Ausgleichswerts. Handelt es sich dabei nicht um einen einmaligen Kapitalbetrag, sondern z. B. um einen monatlichen Rentenbetrag, teilt der Versorgungsträger als Hilfsgröße einen "korrespondierenden Kapitalwert" mit. Dies ist der Betrag, der erforderlich ist, um bei dem Versorgungsträger ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu erwerben.

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