Beim Versorgungsausgleich werden die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den Ehepartnern geteilt. Ausgleichspflichtig ist jeweils der Ehepartner, der einen Ehezeitanteil in einem Versorgungssystem erworben hat. Dem anderen – ausgleichsberechtigten – Ehepartner steht die Hälfte des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

Die aufzuteilenden Versorgungsanrechte können die Ehepartner in den verschiedensten Versorgungssystemen erwirtschaftet haben, z. B. in der

Lassen sich Ehepartner scheiden, teilt das Familiengericht mit dem Versorgungsausgleich die während der Ehe erworbenen Anrechte auf Alters- und Invaliditätsversorgung unter ihnen zu gleichen Teilen auf. Es entscheidet, in welchem Umfang der jeweils ausgleichspflichtige Ehepartner aus seinen Versorgungssystemen Anrechte an den ausgleichsberechtigten Ehepartner abgeben muss. Hierbei wird zwischen einer "internen Teilung" und einer "externen Teilung" unterschieden.

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