FinMin Sachsen, 12.12.1998, 35 - S 6400 - 7/7 - 56923

§ 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie vom 17.07.1998 (BStBl. I S. 1842) sieht die Errichtung von drei Entschädigungseinrichtungen für folgende Institutsgruppen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau als nicht rechtsfähige Sondervermögen des Bundes vor:

  1. privatrechtliche Einlagenkreditinstitute (d.h. privatrechtliche Kreditinstitute, die sowohl das Einlagen- als auch das Kreditgeschäft betreiben),
  2. öffentlich-rechtliche Einlagenkreditinstitute (d.h. öffentlich-rechtliche Kreditinstitute, die sowohl das Einlagen- als auch des Kreditgeschäft betreiben) sowie
  3. andere Institute (d.h. Kreditinstitute, die bestimmte Wertpapiergeschäfte, jedoch nicht zugleich das Einlagen- und Kreditgeschäft betreiben sowie bestimmte Finanzdienstleistungsinstitute).

Gemäß § 7 Abs. 1 des o.g. Gesetzes kann das Bundesministerium der Finanzen juristische Personen des Privatrechts mit den Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung durch Rechtsverordnung beleihen.

Von dieser Befugnis für die Entschädigungseinrichtungen der unter Nr. 1 und Nr. 2 genannten Institutsgruppen wurden durch folgende Rechtsverordnungen Gebrauch gemacht:

  • Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnisse einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung deutsche Bank GmbH vom 24.08.1998 (BGBL. I S. 2391).
  • Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH vom 24.08.1998 (BGBl. I S. 2390).

Die Beleihung einer juristischen Person des Privatrechts mit den Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung für die unter Nr. 3 genannten Institute ist derzeit nicht vorgesehen. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat für diese Gruppe die „Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen” (EdW), Charlottenstr. 33/33a, 10117 Berlin, errichtet.

Klarstellend weise ich darauf hin, dass der Anwendungsbereich des Erlasses vom 15.09.1998, Az. 35-S 6400-7-52252 sich nicht nur auf die Beitragszahlungen der im o.g. Gesetz bestimmten Kreditinstitute, sondern auch auf die Beitragszahlungen der in diesem Gesetz bestimmten Finanzdienstleistungsinstitute an die Entschädigungseinrichtung, der sie zugeordnet sind, erstreckt.

Ich bitte, das Finanzamt Chemnitz-Land entsprechend zu unterrichten.

 

Normenkette

VerStG

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