Bei versicherungspflichtigen e-Bikes greift wie beim e-Auto die Kfz-Haftpflicht. Verursachen versicherungsfreie e-Bikes einen Schaden, so wird dieser durch die Privathaftpflicht des Eigentümers reguliert. Hat der Eigentümer des e-Bikes keine Privathaftpflichtversicherung, muss er wie für jeden anderen Schaden mit seinem gesamten persönlichen Vermögen einstehen.

Da auch die Ersatzpflicht des e-Bike-Eigentümers bzw. dessen Privathaftpflicht auf den Zeitwertschaden begrenzt ist (siehe oben unter Ziff. 2.1), wird der Schaden in der Praxis auch hier zunächst von der Gebäude- oder Hausratversicherung zum Neuwert reguliert und anschließend Regress genommen.

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