Leitsatz

Wer bei gemeiner Gefahr Hilfe leistet und bei Ausübung seiner guten Tat verletzt wird, ist in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Doch nicht immer gilt was gut gemeint war, auch als versicherte Tat.

 

Sachverhalt

Das BSG hat einem Autofahrer Recht gegeben, der von einem Auto überfahren wurde, als er ein an einer Autobahn-Überholspur liegendes Metallrohr bergen wollte. Auch wenn das Rohr nicht auf, sondern am Rand der Fahrbahn lag, habe eine Gefahr bestanden. Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz muss dem Mann, der durch den Unfall Invalide geworden und berufsunfähig ist, eine Rente zahlen. Der selbstständige Gebäudereiniger hatte auf der A6 zwischen Wattenheim und Mannheim angehalten, um ein Stützrad eines Lastwagens von der Fahrbahn zu holen und danach das Metallrohr. Bei dem Unfall erlitt er unter anderem ein Schädelhirn-Trauma und Knochenbrüche. Die Unfallkasse hatte argumentiert, das Metallrohr habe keine Gefahr dargestellt, weil es außerhalb des Fahrstreifens gelegen habe. Bereits in der Verhandlung hatte der 2. Senat darauf hingewiesen, dass es allgemeine Lebenserfahrung sei, dass Autofahrer oft über die weiße Linie fahren, zum Beispiel, wenn sich Autos einfädeln. In dem Fall könne das Metallrohr eine Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum für eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern sein. Der Richter machte jedoch deutlich, dass es Grenzen gebe. Es sei klar, dass man nicht einfach so auf der Autobahn herumlaufen dürfe.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil v. 27.3.2012, B 2 U 7/11 R.

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