Leitsatz
Bei einer Lebensversicherung zugunsten eines Dritten sind die gezahlten Prämien als Gegenstand der Schenkung im Rahmen der Pflichtteilsergänzung anzusehen.
Sachverhalt
Der Abkömmling des Erblassers macht gegen dessen Alleinerbin Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. Die Alleinerbin wendet sich dagegen, dass die Lebensversicherungen des Erblassers im Rahmen der ergänzungspflichtigen Zuwendungen jeweils mit der Versicherungsleistung auf den Todesfall und nicht nur mit den geleisteten Versicherungsprämien berücksichtigt wurden.
Entscheidung
Die vom Erblasser hinterlassenen Lebensversicherungen sind wie Schenkungen zu behandeln und daher im Rahmen der Ermittlung der Höhe der Pflichtteilsergänzungsansprüche zu berücksichtigen.
Allerdings sind nur die vom Versicherungsnehmer gezahlten Prämien Gegenstand der Schenkung, da nur diese aus dem Vermögen des Erblassers stammen und nur um diese der Dritte unmittelbar bereichert ist. Die Versicherungssumme selbst hat dagegen nie zum Vermögen des Versicherungsnehmers gehört; diese fällt dem Dritten direkt aus dem Vermögen des Versicherers zu.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass bei der Insolvenzanfechtung die gesamte Versicherungsleistung - und nicht lediglich die Prämien - vom Insolvenzverwalter herausverlangt werden kann, denn die Zielrichtungen der Ausgleichsansprüche sind verschieden. Im Insolvenzrecht sollen alle Gläubiger des Schuldners möglichst gleichmäßig befriedigt werden, um das Vermögen gegenüber Sondervorteilen einzelner zu schützen. Im Pflichtteilsrecht soll dem Pflichtteilsberechtigten dagegen ein Ausgleich für jene Werte gewährt werden, die zu Lasten des Nachlasses weggegeben wurden.
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