Für die Umrechnung des Neuwerts gibt der Versicherungsnehmer im Antrag den Neuwert des Wohngebäudes in den Preisen eines anderen Jahres (z. B. des Baujahres) an. Der Versicherer rechnet diesen Wert auf seine Verantwortung in den Versicherungswert 1914 um.

Problematisch ist die Abgrenzung des Neuwerts auf ein bestimmtes Jahr und die Bewertung aller versicherten Sachen auf dieser Basis. Laien sind in der Regel mit dieser Berechnung überfordert. In der Praxis spielt deshalb diese Wertermittlungsmethode ebenfalls nur eine untergeordnete Rolle. Anwendbar ist sie jedoch insbesondere für Neubauten, da hier alle Unterlagen auf aktuellem Stand vorhanden sind.

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