12.5.1 Vertragsabschluss und Altlasten

 
Achtung

Altlasten

Nicht versichert sind Altlasten, die bei Vertragsabschluss schon bestanden haben. Altlasten sind Ansprüche und Aufwendungen wegen Verunreinigungen oder sonstiger Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens und/oder Wassers (auch Grundwassers), wenn diese Verunreinigungen oder Veränderungen vor dem Beginn des Vertrags entstanden sind.

12.5.2 Vertragslaufzeit

Die Vertragsdauer überschreitet in der Regel 5 Jahre nicht. Ein Versicherungsvertrag, der für eine Dauer von mehr als 5 Jahren abgeschlossen worden ist, kann zum Ende des 5. oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

12.5.3 Vertragskündigung

Eine Kündigung kann von beiden Parteien spätestens 3 Monate vor Ablauf eines Vertrags schriftlich erfolgen. Geschieht dies nicht, verlängert sich der Vertrag jeweils um 1 Jahr stillschweigend.

Darüber hinaus können beide Parteien nach einem ersatzpflichtigen Schadensfall (Versicherungsfall) kündigen. Die Frist, in der gekündigt werden kann, beginnt mit dem Schadenstag und endet einen Monat nach der Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung. Kündigt der Versicherer, wird die Kündigung 1 Monat nach Zustellung wirksam.

 
Praxis-Beispiel

Schadensbeispiele

  • Der Versicherungsnehmer vernachlässigt die Wartung seines unterirdischen 10.000-l-Öltanks. Die Außenwand rostet durch. Das Öl versickert im Erdreich. Um zu verhindern, dass das ausgelaufene Öl in das Grundwasser gelangt, muss das verunreinigte Erdreich von seinem und von 2 Nachbargrundstücken abgetragen werden.
  • Aus dem Kelleröltank des Versicherungsnehmers gelangt durch einen Fehler beim Befüllen Öl in einen Bach und verursacht ein Fischsterben.
  • Durch eine gebrochene Leitung eines unterirdisch gelagerten Tanks trat Öl aus und verunreinigte den Brunnen einer benachbarten Brauerei.
  • An einem im Keller gelagerten Tank entstand ein Leck und auslaufendes Öl konnte in das Kellermauerwerk eindringen. Umfangreiche Sanierungsmaßnahmen an den Mauern waren erforderlich.

12.5.4 Verhalten im Schadensfall

Der Betreiber hat

  • die Schadensursache zu ermitteln und – sofern möglich – zu beseitigen,
  • die Ausbreitung der Schadstoffe zu verhindern,
  • gegebenenfalls die Feuerwehr zu alarmieren,
  • die Untere Wasserbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt zu informieren,
  • die HUK-Schadensabteilung des Versicherers zu benachrichtigen.

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