Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer X schließt mit der B-AG einen Gebäudeversicherungsvertrag. Nach einem Brand verlangt nicht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sondern Wohnungseigentümer K von der B-AG für die Dauer von 36 Monaten den Ersatz der ihm entgangenen Miete und weiterer Schäden. Der Verwalter hatte der B-AG insoweit mitgeteilt, K sei ermächtigt, den Mietausfall sowie die Kosten für die Demontage, den Abtransport, die Lagerung, den Antransport, den Wiedereinbau und die Reinigung einer Einbauküche direkt bei ihr geltend zu machen. Die B-AG ist bereit, Miete in Höhe von 8.640 EUR (= 8 Monate) und 1.050 EUR für die Einbauküche zu zahlen. Weitere Schäden will sie nicht regulieren. Sie meint, K habe die Reparatur des Sondereigentums schuldhaft verzögert.

Vor diesem Hintergrund erhebt K gegen die B-AG Klage auf weitere Beträge. Die B-AG wendet jetzt ein, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei die Versicherungsnehmerin. Die Ermächtigung des Verwalters gelte nicht für den Mietausfall. K habe die Schadenswiederherstellung jedenfalls vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig, verzögert, indem er überzogene Anforderungen an die Schadensbeseitigung gestellt habe, um möglichst lange Mietausfallentschädigung zu erhalten, sodass sie, die B-AG, nach den Versicherungsbedingungen leistungsfrei sei.

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