(1) Die Betreiberin oder der Betreiber der Versammlungsstätte ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften verantwortlich.

 

(2) Während des Betriebs von Versammlungsstätten muss deren Betreiberin oder Betreiber oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person ständig anwesend sein.

 

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber der Versammlungsstätte muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten.

 

(4) Die Betreiberin oder der Betreiber der Versammlungsstätte ist zur Einstellung des Betriebs verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.

 

(5) 1Die Betreiberin oder der Betreiber der Versammlungsstätte kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf die Veranstalterin oder den Veranstalter übertragen. 2Die mit der Leitung der Veranstaltung Beauftragten müssen mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut sein. 3Die Verantwortung der Betreiberin oder des Betreibers bleibt unberührt; dies gilt nicht im Fall der schriftlich vereinbarten Übertragung der Verpflichtungen nach Absatz 2.

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