1Weitere Anforderungen, als nach dieser Verordnung vorgesehen, können gestellt werden, wenn dies zur Gefahrenabwehr im Einzelfall erforderlich ist. 2Dies gilt insbesondere für das Aufstellen von Tischen, Stühlen und Ständen, für Einbauten, für die Sicherung der Rettungswege, für die Beleuchtung und für die Führung von Kabeln für Rundfunk- und Fernsehaufnahmen.

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