(1) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat die Betreiberin oder der Betreiber der Versammlungsstätte eine Brandsicherheitswache einzurichten.
(2) 1Auf Großbühnen und auf Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche darf eine Veranstaltung nur stattfinden, wenn eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend ist. 2Die Anordnungen der Brandsicherheitswache sind zu befolgen.
(3) Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5 000 Besucherinnen und Besuchern sind der für den Rettungsdienst zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen.
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